Gelegentlich werden wir gefragt, warum wir den amerikanischen Begriff „Patent Agent“ auf Deutsch als „Patentanwalt“ übersetzen. Manche mutmaßen sogar, dass dies irreführend sei.
Die kurze Antwort: „Patent Agent“ wird im Deutschen als „Patentanwalt“ übersetzt, siehe z.B. LEO, PONS, oder Google Translate.
Die lange Antwort: Die Zulassung von Vertretern vor dem USPTO ist in den USA per Verordnung in 37 C.F.R. §11.6 („Registration of attorneys and agents“) geregelt. Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen „Attorneys“ und „Agents“. In der Verordnung heißt es: „(a) Attorneys. Any citizen of the United States who is an attorney and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent attorney to practice before the Office. […] (b) Agents. Any citizen of the United States who is not an attorney, and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent agent to practice before the Office.“
Soweit das USPTO betroffen ist müssen Attorneys und Agents (zusammenfassend „Patent Practitioners“) die gleichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Beide haben bei der Vertretung von Mandanten vor dem Amt die gleichen Rechte und Pflichten. Ein für die Vertretung beim USPTO zugelassener Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung „Patent Attorney“, ein Nicht-Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung „Patent Agent“. Der „Patent Attorney“ entspricht im Deutschen einem „Rechtsanwalt und Patentanwalt“. Der „Patent Agent“ ist ein Patentanwalt, der nicht auch als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Die folgenden Tabelle vergleicht Qualifikation und Befugnisse des deutschen Patentanwalts mit einem US Patent Agent und einem US Patent Attorney:
Patentanwalt (Deutschland) | Patent Agent (USA) | Patent Attorney (USA) |
|
---|---|---|---|
Qualifikation | |||
Technisches oder naturwissenschaftliches Studium | Ja | Ja | Ja |
Zulassungsprüfung beim Patentamt (Patentanwaltsprüfung) | Ja | Ja | Ja |
Jurastudium | Nein | Nein | Ja |
Zulassungsprüfung Rechtsanwaltskammer | Nein | Nein | Ja |
Befugnisse | |||
Patentrecherche und Bewertung der Patentierbarkeit | Ja | Ja | Ja |
Ausarbeiten einer Patentanmeldung | Ja | Ja | Ja |
Einreichen einer nationalen Patentanmeldung (DPMA bzw. USPTO) | Ja | Ja | Ja |
Einreichen einer internationalen Patentanmeldung (WIPO) | Ja | Ja | Ja |
Einreichen einer nationalen Design Anmeldung | Ja | Ja | Ja |
Einreichen einer internationalen Design Anmeldung | Ja | Ja | Ja |
Antwort auf Prüfungsbescheide | Ja | Ja | Ja |
Beschwerdeverfahren (Bundespatentgericht bzw. PTAB) | Ja | Ja | Ja |
Dritteingaben | Ja | Ja | Ja |
Nichtigkeitsklage (Bundespatentgericht bzw. PTAB) | Ja | Ja | Ja |
Patentverletzungsklage (vor Gericht) | Nein | Nein | Ja |
Verteidigung gegen Patentverletzungsklage (vor Gericht) | Nein | Nein | Ja |
Allgemeine Rechtsberatung in Fragen des Zivilrechts, Strafrechts etc. | Nein | Nein | Ja |
Der Vergleich zeigt: Ein mit dem Patentwesen vertrauter Deutscher assoziiert mit dem Begriff „Patentanwalt“ die Qualifikationen und Befugnisse eines US Patent Agent. Umgekehrt erweckt ein Patentanwalt, der sich in Amerika als „Patent Attorney“ vorstellt, möglicherweise den falschen Eindruck als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.