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Anwaltspflicht beim USPTO

Grundsätzlich erlaubt das amerikanische Patentamt (USPTO) Erfindern sich selbst zu vertreten, ohne die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit der „pro-se“ Vertretung gilt unabhängig vom Wohnort. Auch ein Erfinder außerhalb der USA hat das Recht, sich selbst zu vertreten. Ob dies letztlich vorteilhaft ist, ist eine andere Frage.

Dieses Recht gilt aber nur für natürliche Personen. Eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft, darf nicht im eigenen Namen handeln und muss einen vom USPTO zugelassenen Vertreter hinzuziehen. Eine Nichtbeachtung dieser Regel kann gravierende Folgen haben: Das USPTO kann Eingaben einer nicht zugelassenen Person komplett ignorieren, was zur Aufgabe einer Patentanmeldung führen kann.