Im Falle der Zurückweisung einer internationalen Design-Anmeldung in den USA akzeptiert das USPTO eine Antwort nur von einem in den USA zugelassenen Patentanwalt. Das erfordert aber nicht unbedingt die Einreichung einer Vollmacht und Übernahme der Vertretung durch den US Vertreter. Ein US Patentanwalt kann nach amerikanischem Recht auch in repräsentativer Kapazität tätig werden. Wir nutzen diese Möglichkeit, um die Kosten für unsere europäischen Kollegen zu minimieren: Wir reichen eine Antwort auf einen Bescheid ein, nicht aber eine Vollmacht. Die Korrespondenzadresse des USPTO bleibt damit der ausländische Vertreter. Sofern alles glatt geht erhält dieser nach unserer Antwort eine „Notice of Allowance“ und kann die Gebühr ohne unser Zutun über WIPO einzahlen. Das US Patentamt sendet die Patenturkunde an den Kollegen in Europa, so dass bei uns kein weiterer Aufwand und keine zusätzlichen Kosten anfallen.