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Ups…Erfinder und Facebook

Wenn Prüfer die Neuheit einer Patentanmeldung bewerten suchen sie regelmäßig nach früheren Anmeldungen desselben Erfinders.  Speziell bei Designanmeldung suchen sie vermehrt auch in den sozialen Netzwerken des Designers – mitunter mit großem Erfolg.  Der Reiz, ein Rendering des neuen Designs unmittelbar auf der eigenen Webseite, Facebook, Twitter oder Instagram zu posten ist groß, und für eine Patentanmeldung fatal.

Leider ist es uns mehrfach vorgekommen, dass Prüfer die Facebook-Seite des Mandanten als Stand der Technik zitiert haben.  Das ist in den USA aus zwei Perspektiven ungünstig:  Zum einen ist die Veröffentlichung oft nicht zu umgehen und das Design damit nicht mehr neu.  Zum anderen sind Erfinder verpflichtet, alle für die Patentierbarkeit der Anmeldung relevanten Veröffentlichungen im Rahmen eines „Information Disclosure Statements“ mitzuteilen.  Die eigene Veröffentlichung auf Facebook dabei zu vergessen ist schwer zu erklären und könnte als versuchter Betrug am Patentamt angesehen werden.

Wer den Schutz seines Design durch eine Patentanmeldung anstrebt ist gut beraten, der Verlockung einer frühen Veröffentlichung zu widerstehen. In vielen Ländern ist absolute Neuheit Voraussetzung einer Patenterteilung, und das Foto auf Instagram verwirkt die Chance auf ein Schutzrecht. In den USA gilt eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr innerhalb dessen der Designer ein Patent anmelden kann. Die frühere Veröffentlichung sollte dem Patentamt aber auf jeden Fall mitgeteilt werden und kann sogar helfen, weitere Veröffentlichungen vor Anmeldung zu umgehen.