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USPTO Feiertage 2021

Eine auf Samstag oder Sonntag fallende Frist läuft grundsätzlich erst am folgenden Montag ab. Eine auf einen Feiertag fallende Frist läuft am folgenden Werktag ab. Vor dem USPTO gelten folgende Feiertage:

 

Freitag, 1. Januar 2021 New Year’s Day
Montag, 18. Januar 2021 Birthday of Martin Luther King, Jr.
Mittwoch, 20. Januar 2021 Inauguration Day
Montag, 15. Februar 2021 Washington’s Birthday
Montag, 31. Mai 2021 Memorial Day
Montag, 5. Juli 2021 Independence Day
Montag, 6. September 2021 Labor Day
Montag, 11. Oktober 2021 Columbus Day
Donnerstag, 11. November 2021 Veterans Day
Donnerstag, 25. November 2021 Thanksgiving Day
Freitag, 24. Dezember 2021 Christmas Day

USPTO beendet „First Action Interview“ Pilotprogramm

In vielen von uns vertretener Anmeldungen hatten wir am „First Action Interview“ Pilotprogramm teilgenommen. Dadurch war es möglich, noch vor einer offiziellen „First Office Action“ mit dem Prüfer zu sprechen. Manche Prüfer waren dem Programm sehr aufgeschlossen gegenüber und wir konnten relativ schnell und günstig für unsere Mandanten eine Erlaubnis erzielen. Aber das Pilotprogramm wurde relativ selten genutzt. Nur 0,2% aller Anmeldung nahmen an diesem Programm teil. Das USPTO hat daher jetzt beschlossen, das Programm zum 15. Januar 2021 einzustellen.  Mehr Details finden sich in der Veröffentlichung des USPTO.

Wir werden selbstverständlich weiterhin versuchen, Anmeldungen so effizient und kostengünstig wie möglich zur Erlaubnis zu bringen. Dazu gehört, geplante Antworten mit dem Prüfer zu besprechen bevor diese formal eingereicht werden. So können schriftliche Runden oft eingespart werden, was die Gesamtkosten des Prüfungsverfahrens reduziert.

„Snail Mail“ verdient ihren Namen

Im Gegensatz zu „Email“ wird Briefpost in den USA gerne als „Snail Mail“ bezeichnet. Und dieser Titel ist offenbar verdient.  Ein Schreiben aus Frankfurt war zwei Tage später in New York – und brauchte dann über einen Monat von New York nach Detroit. Und auch in Detroit ging es im Schneckentempo weiter – eine Woche um innerhalb der Stadt unterwegs zu sein. Selbst mit einer Kutsche sollte das eigentlich schneller gehen…

 

September 16, 2020, 11:16 am
Delivered to Agent for Final Delivery
DETROIT, MI 48226
Your item has been delivered to an agent for final delivery in DETROIT, MI 48226 on September 16, 2020 at 11:16 am.


September 16, 2020, 7:42 am
Out for Delivery
DETROIT, MI 48216


September 16, 2020, 7:31 am
Arrived at Unit
DETROIT, MI 48216


September 13, 2020
In Transit to Next Facility


September 9, 2020, 11:55 am
Departed USPS Regional Facility
DETROIT MI DISTRIBUTION CENTER


August 15, 2020, 5:36 pm
Arrived at USPS Regional Facility
DETROIT MI DISTRIBUTION CENTER


August 10, 2020, 8:01 pm
Arrived at USPS Regional Facility
NEW YORK NY DISTRIBUTION CENTER


August 8, 2020, 10:52 am
Processed Through Facility
ISC NEW YORK NY(USPS)


Origin Post is Preparing Shipment


August 6, 2020, 3:59 am
Processed Through Facility
FRANKFURT/FLUGHAFEN, GERMANY


August 5, 2020, 7:52 pm
Acceptance
GERMANY

Die 3×3 Grundregeln unserer Praxis

Jedes erfolgreiche Serviceunternehmen lebt davon, dass Grundregeln konsequent umgesetzt werden und so zur DNA des Unternehmens werden. Diese Regeln sind eigentlich für internen Konsum gedacht, möglicherweise aber auch für externe Stakeholder interessant. In unserem Fall haben sich 3 Gruppen mit je drei Regeln bewährt:

A. Prioritäten gegenüber Mandanten

    1. Minimiere die Gesamtkosten des Anmeldeverfahrens.  Sei proaktiv, spreche frühzeitig mit dem Prüfer, beantrage First Action Interviews. Gib Mandanten ehrliches Feedback wenn eine Anmeldung wenig erfolgversprechend ist.
    2. Verwende unsere Erfahrung im Umgang mit Prüfern des USPTO und kopiere nicht einfach Vorgaben unserer beauftragenden Kollegen.
    3. Beantworte jede Anfrage spätestens am Ende des Tages.

B. Vermeide die Fehler anderer Kanzleien

    1. US Anmeldeverfahren sind zu teuer, insbesondere weil mehrere erfolglose Runden mit dem Prüfer gedreht werden und RCE erforderlich sind.
    2. US Anwälte sind nur Wasserträger und leisten keinen eigenen inhaltlichen Beitrag, wälzen Entscheidungen auf ausländische Kollegen ab.
    3. Anfragen / Emails werden zögerlich beantwortet.

C. Regeln für den Feierabend

    1. Keine Email in der Inbox.
    2. Keine offene Aufgaben in der Aktenverwaltung.
    3. Keine Ausnahmen.

Qualitätskontrolle und Automatisierung

Die Automatisierung internen Prozesse spielt bei Smartpat eine wesentliche Rolle. Weil wir uns als modernes Service-Unternehmen verstehen, wollen wir Dienstleistungen so effizient und günstig wie möglich anbieten. Automatisierung hilft aber auch, die Qualität unserer Services zu verbessern. Zum Beispiel, indem wir nach Eingang einer Eingangsbestätigung die beim USPTO vorliegenden bibliographischen Angaben mit den in unserer Aktenverwaltung hinterlegten Daten vergleichen. Falls Daten nicht übereinstimmen erzeugt unsere Aktenverwaltung automatisch eine Aufgabe der Diskrepanz nachzugehen. So finden wir beispielsweise Tippfehler, die das USPTO bei der manuellen Eingabe von Daten gelegentlich begeht. Im Beispiel hier hatte das Amt das Aktenzeichen einer Prioritätsanmeldung falsch eingegeben. Unsere Aktenverwaltung weist uns auf die Diskrepanz hin, und wir können eine Korrektur beim USPTO beantragen.

Neue Regeln: Nationale Phase eine PCT-Anmeldung in Kanada

In der Vergangenheit war es in Kanada möglich, die nationale Phase einer PCT-Anmeldung erst 42 Monate nach dem Prioritätsdatum einzuleiten: Die Frist von 30 Monaten konnte problemlos durch Zahlung einer moderaten Gebühr von 200 kanadischen Dollar um 12 Monate verlängert werden, selbst wenn die Frist von 30 Monaten absichtlich überschritten wurde.

Dies ändert sich ab dem 30. Oktober 2019: Ein unbegründetes Versäumnis die nationale Phase einer PCT-Anmeldung 30 Monate nach dem Prioritätsdatum einzuleiten ist dann nicht mehr zulässig. Anmelder die unbeabsichtigt die Einleitung der nationalen Phase versäumt haben können ihre Anmeldung in Kanada innerhalb von 12 Monaten jedoch weiterhin wiederbeleben.

Ziele 2019

In der Industrie gehört die Zieldefinition zu den jährlichen Ritualen. Da sich Smartpat als modernes Serviceunternehmen versteht folgen wir dieser Praxis und haben definiert, was wir 2019 erreichen wollen.  Die Ziele basieren auf unserer Mission: Wir wollen Mandanten die bestmögliche Vertretung Ihrer Erfindungen gegenüber dem USPTO bieten.  Daraus leiten sich folgende konkrete Ziele ab:

  1. Unsere Erlaubnisrate soll besser sein als die vergleichbarer Kanzleien. „Erlaubnisrate“ definieren wir als Zahl der erlaubten Anmeldungen geteilt durch die Zahl der erlaubten und aufgegebenen Anmeldungen im selben Anmeldezeitraum.  Für das Anmeldejahr 2016 beträgt unsere Allowance Rate 89%. Der Durchschnitt aller Vergleichskanzleien liegt bei 87%. Kanzleien mit besseren Werten vertreten oftmals nur wenige deutschen Anmelder und haben somit mehr Konsistenz – wir vertreten eine Vielzahl verschiedener Unternehmen. Um unsere Erlaubnisrate weiter zu verbessern werden wir unseren $100 Test konsequent nutzen und Mandanten mit geringen Chancen auf Patenterteilung von einer Anmeldung abraten. Unser Ziel ist eine Erlaubnisrate über 90%. Mehr als 9 von 10 Anmeldungen die wir beim USPTO einreichen sollten zu einem Patent führen.
  2. Da wir viele Anmeldungen vertreten, die von Kollegen in Europa ausgearbeitet wurden haben wir oft geringen Einfluss darauf, wie gut die Erfindung beschrieben wurde um sich vom Stand der Technik zu unterscheiden. Eine entscheidende Metrik ist daher unsere „Win Rate“. Diese definieren wir als die Zahl der nach einer Antwort auf einen Prüfungsbescheid erlaubten Anmeldungen geteilt durch die Zahl der nach einer Antwort erlaubten und aufgegebenen Anmeldungen. Auch wenn wir auf die ursprüngliche Ausarbeitung keinen Einfluss hatten, so sollten wir doch daran gemessen werden, wie erfolgreich wir auf Bescheide des USPTO antworten. Für das Anmeldejahr 2016 beträgt unsere Win Rate 92% – was genau im Durchschnitt aller Kanzleien liegt.  Die schlechteste Vergleichskanzlei liegt bei nur 58%.  Wir wollen unsere Win Rate weiter verbessern, indem wir Mandanten frühzeitig und möglichst objektiv die Chancen einer Patenterteilung kommunizieren. Mit unserem internen Examiner Report können wir Mandanten beraten wie „schwierig“ der Prüfer einer Anmeldung ist. Wir werden die Möglichkeit mit Prüfern per WebEx Interviews durchzuführen konsequent nutzen – in vielen Fällen verbessert ein Interview die Chancen auf eine Erlaubnis.
  3. Unser Ziel ist, Anmeldungen so günstig wie möglich zur Erlaubnis zu bringen. Der schlechteste Ausgang eines Anmeldeverfahrens ist, wenn eine Anmeldung nach mehreren Runden mit dem Prüfer (und entsprechend hohen Kosten) aufgegeben wird. Wir betrachten daher, wie schnell wir eine Anmeldung zur Erlaubnis führen. Eine relevante Metrik ist hier die „RCE Rate“: In wie vielen Fällen erforderte die Erlaubnis einen (gebührenpflichtigen) „Request for Continued Examination“ (RCE). Unsere „RCE Rate“ ist gegenwärtig 8% – deutlich weniger als andere Kanzleien die teilweise in 22% aller erlaubten Patente einen RCE einreichen mussten. Wir wollen unsere RCE-Rate unter 10% halten. Dazu werden wir das „First Action Interview“ Pilotprogramm konsequent nutzen. Wir werden unsere Produktivität durch Effizienzverbesserungen kontinuierlich zu verbessern und daraus entstehende Vorteile an unsere Mandanten weitergeben. Im Jahr 2018 ist uns dies bei der Zahlung ausländischer Jahresgebühren gelungen und hat zu deutlichen Einsparungen für unsere Mandanten geführt.

Hier eine tabellarische Übersicht unserer bisherigen Ergebnisse:

Software-Patente in den USA

Gelegentlich kommt es vor, dass wir für Mandanten in den USA Erfindungen vertreten, die in die Kategorie „Software Patent“ fallen.  Solche Anmeldungen sind immer wieder spannend, da eine Zurückweisung der Erfindung als „abstrakte Idee“ fast garantiert ist, denn eine „abstrakte Idee“ ist nicht patentierbar. Zudem ändert sich die Rechtsprechung zu Software Patenten regelmäßig. So kommt es durchaus vor, dass ein Prüfungsbescheid im Jahr 2017 die Anmeldung aus dem Jahr 2015 auf Basis eines Präzedenzfalles aus dem 2016 zurückweist. Das zur Bewertung der Patentfähigkeit relevante Recht war zum Zeitpunkt der Formulierung der Anmeldung noch gar nicht bekannt!

Glücklicherweise ist es uns bislang dennoch stets gelungen, für unsere Mandanten ein Patent zu erlangen. Zuletzt war dies das US Patent Nr.  10,120,870 für Noggle.  Davor haben wir das Patent Nr. 9,223,901 für Easyator vertreten.  In beiden Fällen konnten wir erfolgreich argumentieren, dass die in Software implementierte Erfindung nicht „abstrakt“ war. Der Gegenstand der Ansprüche konnte z.B. nicht ohne einen Computer (z.B. von einem Menschen mit Papier und Bleistift) ausgeführt werden.

Für Anmelder und Erfinder von Software Produkten stellt die Patentanmeldung eine gedankliche Herausforderung dar: Entwickler und Manager sind daran gewohnt, die Vorteile Ihrer Erfindung aus Sicht Ihres Kunden zu beschreiben. Der Vorteil für den Kunden interessiert, so widersinnig das sein mag, das USPTO aber wenig. Aus Sicht des Patentamts ist wichtig, ob die Software aus Sicht des Computers auf dem die Software läuft einen Vorteil bringt:  Löst die Software ein Problem schneller, d.h. mit weniger Rechenzyklen und damit weniger Energieaufwand als der Stand der Technik?  Führt die Erfindung dazu dass weniger Daten gespeichert oder übertragen werden müssen als zuvor bekannt? Verbessert die Software also wie der Computer arbeitet?  All dies kann dabei helfen, die Patentfähigkeit zu begründen.  Ein messbarer Vorteil hat die Einheiten Zyklen, Millisekunden, Bytes.  Anmelder eines Software-Patents sollten die Perspektive des Computers annehmen: Wenn Sie ein Computer wären, welche Software würden Sie lieber ausführen: Bekannte Software oder Ihre Erfindung?  Warum?

Aus diesem Grund lehnen wir regelmäßig die Vertretung solcher Software Erfindungen ab, bei denen  die Lösung eines geschäftlichen Problem und nicht die Lösung eines technischen Problems im Vordergrund stellt. Wer uns umgekehrt davon überzeugt dass seine Software ein technisches Problem löst, den vertreten wir gerne.

Patentanwalt: Patent Agent oder Patent Attorney?

Gelegentlich werden wir gefragt, warum wir den amerikanischen Begriff „Patent Agent“ auf Deutsch als „Patentanwalt“ übersetzen. Manche mutmaßen sogar, dass dies irreführend sei.

Die kurze Antwort: „Patent Agent“ wird im Deutschen als „Patentanwalt“ übersetzt, siehe z.B. LEOPONS, oder Google Translate.

Die lange Antwort: Die Zulassung von Vertretern vor dem USPTO ist in den USA per Verordnung in 37 C.F.R. §11.6 („Registration of attorneys and agents“) geregelt. Dabei unterscheidet die Verordnung zwischen „Attorneys“ und „Agents“. In der Verordnung heißt es: „(a) Attorneys. Any citizen of the United States who is an attorney and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent attorney to practice before the Office. […] (b) Agents. Any citizen of the United States who is not an attorney, and who fulfills the requirements of this part may be registered as a patent agent to practice before the Office.“

Soweit das USPTO betroffen ist müssen Attorneys und Agents (zusammenfassend „Patent Practitioners“) die gleichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Beide haben bei der Vertretung von Mandanten vor dem Amt die gleichen Rechte und Pflichten. Ein für die Vertretung beim USPTO zugelassener Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung „Patent Attorney“, ein Nicht-Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung „Patent Agent“.  Der „Patent Attorney“ entspricht im Deutschen einem „Rechtsanwalt und Patentanwalt“. Der „Patent Agent“ ist ein Patentanwalt, der nicht auch als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Die folgenden Tabelle vergleicht Qualifikation und Befugnisse des deutschen Patentanwalts mit einem US Patent Agent und einem US Patent Attorney:

Patentanwalt
(Deutschland)
Patent Agent
(USA)
Patent Attorney
(USA)
Qualifikation
Technisches oder naturwissenschaftliches StudiumJaJaJa
Zulassungsprüfung beim Patentamt (Patentanwaltsprüfung)JaJaJa
JurastudiumNeinNeinJa
Zulassungsprüfung RechtsanwaltskammerNeinNeinJa
Befugnisse
Patentrecherche und Bewertung der PatentierbarkeitJaJaJa
Ausarbeiten einer PatentanmeldungJaJaJa
Einreichen einer nationalen Patentanmeldung (DPMA bzw. USPTO)JaJaJa
Einreichen einer internationalen Patentanmeldung (WIPO)JaJaJa
Einreichen einer nationalen Design AnmeldungJaJaJa
Einreichen einer internationalen Design AnmeldungJaJaJa
Antwort auf PrüfungsbescheideJaJaJa
Beschwerdeverfahren (Bundespatentgericht bzw. PTAB)JaJaJa
DritteingabenJaJaJa
Nichtigkeitsklage (Bundespatentgericht bzw. PTAB)JaJaJa
Patentverletzungsklage (vor Gericht)NeinNeinJa
Verteidigung gegen Patentverletzungsklage (vor Gericht)NeinNeinJa
Allgemeine Rechtsberatung in Fragen des Zivilrechts, Strafrechts etc.NeinNeinJa

Der Vergleich zeigt:  Ein mit dem Patentwesen vertrauter Deutscher assoziiert mit dem Begriff „Patentanwalt“ die Qualifikationen und Befugnisse eines US Patent Agent. Umgekehrt erweckt ein Patentanwalt, der sich in Amerika als „Patent Attorney“ vorstellt, möglicherweise den falschen Eindruck als Rechtsanwalt zugelassen zu sein.