Gelegentlich kommt es vor, dass wir für Mandanten in den USA Erfindungen vertreten, die in die Kategorie „Software Patent“ fallen. Solche Anmeldungen sind immer wieder spannend, da eine Zurückweisung der Erfindung als „abstrakte Idee“ fast garantiert ist, denn eine „abstrakte Idee“ ist nicht patentierbar. Zudem ändert sich die Rechtsprechung zu Software Patenten regelmäßig. So kommt es durchaus vor, dass ein Prüfungsbescheid im Jahr 2017 die Anmeldung aus dem Jahr 2015 auf Basis eines Präzedenzfalles aus dem 2016 zurückweist. Das zur Bewertung der Patentfähigkeit relevante Recht war zum Zeitpunkt der Formulierung der Anmeldung noch gar nicht bekannt!
Glücklicherweise ist es uns bislang dennoch stets gelungen, für unsere Mandanten ein Patent zu erlangen. Zuletzt war dies das US Patent Nr. 10,120,870 für Noggle. Davor haben wir das Patent Nr. 9,223,901 für Easyator vertreten. In beiden Fällen konnten wir erfolgreich argumentieren, dass die in Software implementierte Erfindung nicht „abstrakt“ war. Der Gegenstand der Ansprüche konnte z.B. nicht ohne einen Computer (z.B. von einem Menschen mit Papier und Bleistift) ausgeführt werden.
Für Anmelder und Erfinder von Software Produkten stellt die Patentanmeldung eine gedankliche Herausforderung dar: Entwickler und Manager sind daran gewohnt, die Vorteile Ihrer Erfindung aus Sicht Ihres Kunden zu beschreiben. Der Vorteil für den Kunden interessiert, so widersinnig das sein mag, das USPTO aber wenig. Aus Sicht des Patentamts ist wichtig, ob die Software aus Sicht des Computers auf dem die Software läuft einen Vorteil bringt: Löst die Software ein Problem schneller, d.h. mit weniger Rechenzyklen und damit weniger Energieaufwand als der Stand der Technik? Führt die Erfindung dazu dass weniger Daten gespeichert oder übertragen werden müssen als zuvor bekannt? Verbessert die Software also wie der Computer arbeitet? All dies kann dabei helfen, die Patentfähigkeit zu begründen. Ein messbarer Vorteil hat die Einheiten Zyklen, Millisekunden, Bytes. Anmelder eines Software-Patents sollten die Perspektive des Computers annehmen: Wenn Sie ein Computer wären, welche Software würden Sie lieber ausführen: Bekannte Software oder Ihre Erfindung? Warum?
Aus diesem Grund lehnen wir regelmäßig die Vertretung solcher Software Erfindungen ab, bei denen die Lösung eines geschäftlichen Problem und nicht die Lösung eines technischen Problems im Vordergrund stellt. Wer uns umgekehrt davon überzeugt dass seine Software ein technisches Problem löst, den vertreten wir gerne.

„Fünf Minuten vor der Zeit ist des Soldaten Pünktlichkeit“ – so hieß es bei der Bundeswehr. Im Gegensatz dazu werden Patentanmeldungen oft erst kurz vor Fristablauf eingereicht. Es kommt dabei mitunter sogar vor, dass eine Anmeldung noch kurz vor Mitternacht am Tag des Fristablaufs elektronisch eingereicht wird.
Grundsätzlich erlaubt das amerikanische Patentamt (USPTO) Erfindern sich selbst zu vertreten, ohne die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit der „pro-se“ Vertretung gilt unabhängig vom Wohnort. Auch ein Erfinder außerhalb der USA hat das Recht, sich selbst zu vertreten. Ob dies letztlich vorteilhaft ist, ist eine andere Frage.

In letzter Zeit haben wir vermehrt Dritteingaben („Third Party Submissions“) beim USPTO eingereicht. Diese stellen eine sehr kostengünstige Möglichkeit dar, die Prüfung der Patentanmeldung eines Wettbewerbers in den USA zumindest indirekt zu beeinflussen.
Die Regeln ist klar: Wer eine internationale (PCT) Patentanmeldung eingereicht hat muss innerhalb von 30 Monaten ab dem frühesten Prioritätsdatum die nationale Phase in den Vereinigten Staaten einleiten, oder die Anmeldung gilt als aufgegeben. Und obwohl der Termin seit zweieinhalb Jahren feststeht verliert er nie die Fähigkeit für kurzfristig Überraschungen zu sorgen. Zum Beispiel, weil ein Mandant erst in letzter Minute entscheidet die Anmeldung doch in den USA verfolgen zu wollen.
